Prüfung gem. § 24 FinVermV
Gemäß § 24 FinVermV sind jährliche Prüfungen durchzuführen. Der Prüfer ist an die aufsichtsführende Stelle (IHK, Gewerbeamt etc.) zu melden. Prüfungspflicht erstreckt sich auf §§ 12-23 FinVermV; dort sind die Prüfungsinhalte festgelegt.
Die Prüfungen erfolgen durch uns nach dem jeweils aktuellen verordnungsgemäß vorgegebenen Verfahren.
Prüfungsverfahren:
Die Prüfung ist in der Regel in den Geschäftsräumen des Finanzdienstleisters durchzuführen, es sei denn die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind umfassend und durchgängig nachvollziehbar.
- Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Einsichtsnahme in die Geschäftsunterlagen, insbesondere Einnahmen- und Ausgabenkonten (welche Provisionen und Honorare, sonstige Zuwendung sind zugeflossen, welche Aufwendungen sind ggf. für Provisionsweitergaben / Tippgeber entstanden, Vertriebs- / Umsatzstatistiken).
- Welche internen Regeln bestehen für die Durchführung des Beratungsprozesses (von der Bedarfsanalyse bis zur Produktempfehlung)?
- Vorlage der Beratungsprotokolle.
- Darstellung des Produktauswahlverfahrens (Überprüfung der Schlüssigkeit der Bedarfsanalyse und Empfehlung).
- Gibt es einen nachvollziehbaren Kriterienkatalog für die Produktauswahl?
Sofern ein nachvollziehbarer Beratungsprozess vorhanden ist, kann die Prüfung der Einzelvorgänge stichprobenartig durchgeführt werden.
| § 24 Prüfungspflicht
(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Geeignete Prüfer sind
(5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. |
